Nach § 64 und § 72 des Steuerberatungsgesetzes sind alle Steuerberater an die Gebührenordnung gebunden, die der Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes erlässt. Die Gebühren richten sich entweder nach dem Zeitaufwand, dem Wert des Objektes oder der Art der Aufgabe.
Berechnung des Honorars
Das Honorar des Steuerberaters ist grundsätzlich einheitlich und verbindlich in der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) geregelt. Maßgeblich für die Höhe der Gebühren ist der jeweilige Gegenstandswert, d. h. bestimmte Berechnungsgrundlagen z. B. aus Umsatz, Bilanz oder Buchhaltung. Die Steuerberaterrechnung kann als Werbungskosten oder Betriebsausgabe abgesetzt werden, soweit sie zur Ermittlung der Einkünfte angefallen ist.
Vorschuss
Der Steuerberater ist berechtigt und aufgrund betriebswirtschaftlicher Überlegungen auch gehalten, sein Honorar als Vorschuss bereits vor dem endgültigen Abschluss seiner Tätigkeit in Rechnung zu stellen und auch einzuziehen. Diese Vorschüsse werden dann nach Beendigung des jeweiligen Auftrags in der Schlussrechnung verrechnet. Dies bedeutet allerdings nicht, dass Sie bei uns erst einmal "Geld auf den Tisch legen müssen", bevor wir überhaupt für Sie tätig werden.